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1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat keine Beschlusskompetenz dahingehend, dass sie über die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine erfolgreiche Beschlussanfechtung befinden könnte.
2. Ein Beschluss, der darauf abzielt, gegen eine erstinstanzlich erfolgreiche Beschlussanfechtung Berufung einzulegen, ist nichtig.
AG Erfurt, Urteil vom 19.09.2013 – 2 C (WEG) 46/12